Präambel:
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Keller Minimal Windows by AluK SA (nachfolgend „KMW“) und dem Vertriebspartner.
Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB). Alle entgegenstehenden Bedingungen, die in Anfragen, Bestellungen oder Absichtserklärungen des Käufers beschrieben sind, werden hiermit ungültig.
Allgemein:
Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur zulässig und wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und von uns schriftlich bestätigt worden sind. Auch bei kurzfristig auszuführenden Aufträgen, die in der Regel nicht gesondert bestätigt werden, gelten unsere AGB und unsere technischen Bedingungen für den Kunden.
1. Umfang und Gegenstand der Leistung:
1.1. Für jeden Vertrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Dies muss immer vom Kunden durch Unterschrift bestätigt werden. Ohne die Unterschrift des Kunden wird keine Herstellung von Waren vorgenommen. Bei kurzfristigen Lieferungen kann die ausgestellte Rechnung anstelle einer schriftlichen Bestätigung dienen.
1.2. Aussagen jeglicher Art sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.3. Einwände gegen Auftragsbestätigungen oder Bestätigungen von Zusatzvereinbarungen sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen mitzuteilen.
1.4. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
1.5. Alle von uns zum Zwecke der Weiterverarbeitung unserer Produkte erteilten Informationen, wie z.B. schriftliche, mathematische oder rechnerische Angaben, Zeichnungen, Vorschläge, Entwürfe o.ä., die sich mit der Montage, Konstruktion, Anordnung, Verarbeitung, Anbringung, Statik, Ausschreibung (z.B. Stückliste) und Berechnungshilfen befassen, gelten nicht als Gegenstand unseres Angebotes und des Kaufvertrages und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für etwaige Fehler im Rahmen der vorgenannten Nebenleistungen haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit.
1.6. Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten erlöschen in gleicher Weise wie Gewährleistungsrechte.
2. Aufträge und nachfolgende Änderungen
2.1. Vom Kunden erteilte Aufträge sind verbindlich.
2.2. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden sind für uns nur insoweit verbindlich, als wir unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt haben.
2.3. Erfolgt die Fertigung nach den vom Kunden angegebenen Maßen, sind Änderungen der Maße nur möglich, wenn der Kunde uns diese so rechtzeitig mitteilt, dass die Änderungen aus fertigungstechnischer Sicht noch durchführbar sind, oder wenn mit der Fertigung noch nicht begonnen wurde. Andernfalls wird die Zustimmung grundsätzlich nicht erteilt. Bei Änderungen, die akzeptiert werden, muss der Kunde je nach Umfang der gewünschten Änderungen sowohl mit angemessenen Produktionsverzögerungen rechnen als auch die Kosten tragen, die der Auftrag für die Änderungen verursacht.
3. Preise
3.1. Die Preise gelten, soweit sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Werk und schließen Verpackung, Fracht und Zölle nicht ein.
3.2. Die Preise sind in EURO angegeben. Es gilt der Preis, der in der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste angegeben ist, zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Abholung/Lieferung (Art. 1604 ff. Bürgerliches Gesetzbuch)
4.1. Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für uns verbindlich. Maßgeblich ist dabei unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Lieferzeiten, die außerhalb des Vertrages genannt werden, dienen lediglich der Information und verpflichten uns in keiner Weise.
4.2. Höhere Gewalt oder andere bei KMW oder einem oder mehreren Zulieferern von KMW eintretende Umstände (Streik, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten aufgrund unzureichender Qualität oder Probleme bei der Lackierung oder Pulverbeschichtung o.ä., Mangel an Transportmitteln usw.) entbinden uns für ihre Dauer von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Vertragserfüllung.
4.3. Die Einhaltung von Abhol- oder Lieferterminen oder -fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller oder seinem Beauftragten zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Vorarbeiten Dritter sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller oder seinen Beauftragten voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen in angemessenem Umfang und entsprechend dem Auftragsbestand in unserer Fertigung; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
4.4. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzögerungen und Nichterfüllung sind außer in Fällen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In jedem Fall ist ein Anspruch auf Schadenersatz auf 50% des Betrags des Auftragswertes begrenzt.
4.5. Etwaige Kosten für Prüfung, Abnahme und Versand gehen zu Lasten des Kunden.
4.6. Ist ein Abhol- oder Liefertermin vereinbart und wird dieser vom Kunden verschoben, sind wir berechtigt, die Zahlung im Umfang der bereits erbrachten und dem Kunden zur Verfügung gestellten Leistungen oder Waren zu verlangen.
4.7. Bei der Abholung oder Anlieferung von Waren sind produktionsbedingte Abweichungen in Bezug auf Gewicht, Stückzahl und Volumen bis zu 15% zulässig.
4.8. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Abholung oder Lieferung „ab Werk“. Auch bei frachtfreier Lieferung geht das Risiko auf den Kunden über, wenn die Ware das Werk von KMW verlässt. In Fällen, in denen die Verzögerung des Versandes vom Kunden zu vertreten ist, geht das Risiko am Tag der Versandbereitschaft der Ware auf den Kunden über. Die zu liefernden Waren werden dann im Namen und auf Risiko des Kunden gelagert.
5. Rückgabe von Waren
5.1. Die Rückgabe von Waren ist grundsätzlich nicht möglich, da die Waren immer speziell für den Kunden hergestellt werden.
6. Gefahrenübergang und Versand
6.1. Das Risiko geht stets auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk von KMW verlässt. Verzögert sich die Abholung oder der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht das Risiko ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft der Ware auf den Kunden über. Die zu liefernden Waren werden dann im Namen und auf Risiko des Kunden gelagert.
6.2. Eine Transportversicherung muss immer durch das Transportunternehmen oder den Kunden selbst abgeschlossen werden. KMW kann nicht für Transportschäden verantwortlich gemacht werden. Etwaige Schäden können nur bei der Warenannahme geltend gemacht werden.
6.3. Abweichungen von den Angaben auf dem Lieferschein oder der Rechnung sind uns unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen.
7. Verpackung
7.1. Wir wählen die Verpackung nach eigenem Ermessen. Einfache Verpackung sowie Kisten und Verschläge werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Kunde ist dafür verantwortlich, diese einfache Verpackung auf eigene Kosten zu entsorgen.
7.2. Paletten für Langgut und andere zusätzliche Transporthilfsmittel oder Ausrüstungen bleiben unser unveräußerliches Eigentum. Sie sind mit Sorgfalt zu behandeln und dürfen zu keinem anderen Zweck als der Lagerung der gelieferten Güter verwendet werden. Wenn sie nicht rechtzeitig freigegeben werden, sind wir berechtigt, sie dem Kunden auf der Grundlage des Preises für fabrikneue Paletten desselben Typs, die an dem betreffenden Tag beschafft wurden, in Rechnung zu stellen. Solche Zahlungen sind sofort fällig.
7.3. Mit der vorbehaltlosen Übernahme der Ware durch einen Frachtführer erlischt jede Haftung für ungeeignete Verpackung oder Verladung unsererseits, soweit wir nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit nach dem Gesetz haften.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Kunde die Zahlungen wie folgt zu leisten: 50% des Kaufpreises als Vorauszahlung (bei Auftragserteilung) und die restlichen 50% des Kaufpreises bei Abholung der Ware. Dies gilt auch für Waren, die wir auf Wunsch des Kunden oder aus einem anderen Grund, den wir nicht zu vertreten haben, einlagern. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, eingelagert, so gilt der Tag der Fertigstellung der Ware als Versandtag.
8.2. Reine Lohnarbeiten (Unterstützung bei Aufbau und Montage, Transport, Baustellenvermessung, Kranarbeiten usw.) und andere Dienstleistungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Dies gilt auch für Werkzeug- und Maschinenkosten.
8.3. Wir behalten uns das Recht vor, Vorauszahlung, Anzahlung, Zahlung von Einlagen oder Ratenzahlungen zu verlangen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit von uns nicht anerkannten oder bestrittenen Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten.
8.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aufgrund verspäteter Rechnungsstellung geltend zu machen.
8.5. Schecks mit Bankgarantie werden nur ausnahmsweise und zahlungshalber angenommen.
8.6. Kommt der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen können, werden alle Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf eingeräumte Zahlungsziele sofort fällig.
8.7. Bei Zahlungsverzug oder Nichtzahlung des Kunden sind wir berechtigt (ohne Mahnung) Verzugs- oder Nichtzahlungszinsen in Höhe von 15 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Verhängung einer weiteren Verzugsentschädigung (mindestens ein Pauschalbetrag von 20% des geschuldeten Betrags, jedoch minimal 25,-€) wird hiermit nicht ausgeschlossen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Zinsbetrag entstanden ist.
8.8. KMW ist berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware eingetreten ist, insbesondere wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in erheblichem Umfang nachgekommen ist oder wenn gegen ihn eine nachhaltige Vermögensbeschlagnahme oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs- oder Insolvenzverfahren anhängig ist.
9. Rechte im Zusammenhang mit Mängeln (Art. 1641 ff. Bürgerliches Gesetzbuch)
9.1. Die Beschaffenheit oder zugesicherten Eigenschaften des Vertragsgegenstandes, zu deren Erbringung wir verpflichtet sind, ergibt sich ausschließlich aus den mit dem Kunden getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Muster, Broschüren und andere aus Werbematerial gewonnene Informationen sind unverbindlich und stellen keine Beschaffenheitsgarantie oder zugesicherte Eigenschaften dar, sondern dienen lediglich der Beschreibung und vermitteln einen allgemeinen Eindruck der beschriebenen Produkte.
9.2. Die Bezugnahme auf technische Normen dient lediglich der Beschreibung der Leistung und Leistungsfähigkeit der Produkte und ist auch nicht als Beschreibung zugesicherter Eigenschaften zu verstehen.
9.3. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktions- oder Ausführungsänderungen, Materialwahl und -form, Profilform oder sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, im Rahmen des Zumutbaren für den Kunden vorzunehmen.
9.4. Wir beraten nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage unserer Erfahrung. Es wird jedoch keinerlei Haftung, welcher Art auch immer, im Zusammenhang mit der erteilten Beratung übernommen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Verwendung unserer Produkte, wie z.B. Vorschläge in Form von schriftlichen Unterlagen oder Zeichnungen, oder Angaben zu Berechnungen oder mündlichen Angeboten, sowie Entwürfe und ähnliche Gegenstände, die die Montage, Konstruktion, Anordnung, Verarbeitung, Veredelung, Aufbau, Statik, Ausschreibung und Berechnungshilfen betreffen, sind weder als Haupt- noch als Nebenpflicht in unseren Leistungsverpflichtungen enthalten und in jedem Fall unverbindlich.Sie befreien den Kunden nicht von der Pflicht, eigene Tests und Prüfungen durchzuführen.
9.5. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, verpflichten wir uns, den Mangel nach unserer Wahl zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Der Kunde muss uns angemessene Zeit und Gelegenheit zur Behebung des Mangels einräumen. Wird eine solche Berücksichtigung nicht vorgenommen, sind wir von der Pflicht zur Behebung des Mangels befreit.
10. Haftung
10.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche oder Ansprüche wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht geltend macht, die auf grober Fahrlässigkeit unsererseits, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Insbesondere haften wir in diesem Fall nicht für entgangenen Gewinn des Kunden oder für nicht vorhersehbare indirekte Folgeschäden. Soweit sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
10.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern wir aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend haften, wenn Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden oder Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gegen uns geltend gemacht werden oder wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit haften wir nur für solche Tatbestände, deren Fehlen durch die Garantie gedeckt war. In gleicher Weise bleiben gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretender Unmöglichkeit unberührt.
10.4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit diese unmittelbar durch den Kunden gehandelt haben.
10.5. Bei unberechtigten Beanstandungen von Mängeln, z.B. bei Nichtbeachtung von Montageanleitungen, mit deren Behebung wir beauftragt wurden, werden wir entsprechende Gebühren erheben.
10.6. Der Umfang der Haftung für mittelbare oder Folgeschäden ist auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.7. Wir übernehmen keine Haftung, wenn die Reparatur oder der Ersatz durch ein willkürliches Vorgehen seitens eines Kunden oder eines Dritten gefährdet ist.
10.8. Ansprüche, gleich welcher Art, erlöschen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.
10.9. Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach Ablehnung einer Beschwerde.
11. Garantie
11.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, gelten die folgenden Garantiebestimmungen ohne Einschränkung.
11.2. Der Kunde hat die Pflicht, die Ware sofort nach Lieferung auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen. Transportschäden, Mängel, unrichtige oder unvollständige Lieferungen sowie Abweichungen von den Angaben auf dem Lieferschein oder der Rechnung sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen, schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Sendung als angenommen.
11.3. Erweist sich die Beanstandung als berechtigt, stellen wir kostenlos und frachtfrei an den ursprünglichen Lieferort Ersatz zur Verfügung. Die fehlerhaften Artikel müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ersatzlieferung an uns zurückgeschickt werden. Es wird nicht der gesamte Artikel ersetzt, sondern nur die einzelne fehlerhafte oder beschädigte Komponente.
11.4. Über die oben beschriebenen Punkte hinaus garantieren wir die Mängelfreiheit der von uns gefertigten Bauteile für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Lieferdatum.
11.5. Antriebseinheiten, bewegliche Teile, Glas und andere Gegenstände werden für einen Zeitraum garantiert, der der Dauer der Herstellergarantie ab dem Datum des Gefahrenübergangs entspricht. Etwaige Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
Bei Fertigteilen, Antriebseinheiten, beweglichen Teilen und Glas erfüllen wir unsere Garantieverpflichtungen durch kostenlosen Ersatz der defekten Teile.
11.6. Bei unberechtigten Beanstandungen von Mängeln, z.B. bei Nichtbeachtung von Montageanleitungen, mit deren Behebung wir beauftragt wurden, werden wir entsprechende Gebühren erheben.
11.7. Der Umfang der Haftung für mittelbare oder Folgeschäden ist auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
11.8. Allgemeine Garantiebestimmungen:
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn Mängel auf Anweisungen des Kunden, auf vom Kunden beauftragte Fremdfirmen, auf die Weiterverarbeitung oder Montage unserer Ware, auf die Beschaffenheit der Gebäudehülle oder auf sonstige Ursachen zurückzuführen sind, die nicht in der von uns gelieferten Ware liegen. Natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, Lagerung und Montage oder Mängel oder Fehler durch andere äußere Einflüsse können nicht durch unsere Garantie abgedeckt werden. Der Kunde übernimmt die Wartung der gelieferten Gegenstände auf eigene Kosten.
Ausgeschlossen sind alle anderen Ansprüche des Kunden auf Transport- und Materialkosten oder Schadensersatz, insbesondere auf Erstattung von Lohnkosten, Verzugszinsen oder Vertragsstrafen, soweit der Schadensersatzanspruch nicht auf dem Fehlen von Eigenschaften beruht, die über die hier beschriebenen Schadensersatzansprüche hinaus ausdrücklich und schriftlich als gewährleistungspflichtig bezeichnet wurden.
In jedem Fall ist die Höhe der zu zahlenden Entschädigung auf 50% der Bestellung begrenzt.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen über die Mängelhaftung getroffen hat.
Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln verjähren ein Jahr nach Lieferung. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz längere Verjährungsfristen vorsieht.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher und zukünftiger Forderungen aus dem Vertragsverhältnis über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen aus unserem Lieferprogramm unser Eigentum und kann bei nicht rechtzeitiger Zahlung von uns zurückverlangt werden.
12.2. Die Lieferung von Waren erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
Wir sind berechtigt, Artikel, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, jederzeit an ihrem aktuellen Standort einzusehen. Wenn wir von unserem Rückgaberecht Gebrauch machen, räumt uns der Käufer hiermit das unwiderrufliche Recht ein, die in unserem Eigentum stehenden Waren, ob verarbeitet oder unverarbeitet, zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Standort, an dem sich die Waren befinden, zu betreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts unsererseits bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
Werden von uns gelieferte Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, mit anderen Waren, gleich welcher Art, vermischt, so erwerben wir Miteigentum an den Waren im Verhältnis des auf unsere Waren entfallenden Wertes. Soweit Waren vor vollständiger Bezahlung durch den Kunden bearbeitet werden, erfolgt die Bearbeitung in unserem Namen. Wird die Ware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum verarbeiteten Wert der neuen Sache.
Der neue Gegenstand gilt als gelieferter Gegenstand im Sinne dieser Bestimmungen.
12.3. Wird der Liefergegenstand an einen Dritten weiterverkauft, so tritt unser Kunde bereits jetzt seine Forderung aus dem Kaufvertrag (z.B. Werkvertrag) in voller Höhe an uns ab. Gleichzeitig tritt der Kunde auch seinen schuldrechtlichen Anspruch auf ein Grundstücks- oder Grundpfandrecht zur Sicherung der gelieferten Materialien an uns ab, soweit es sich um Materialien handelt, die als wesentlicher Bestandteil aufgrund des Werkvertrages zum Einbau in das Gebäude eines Dritten bestimmt sind.
Haben auch andere Lieferanten Miteigentum an einer weiterveräußerten Sache, so tritt der Verkäufer schon jetzt die Forderung aus dem Kaufvertrag an uns ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum gesamten Rechnungswert der anderen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren.
Die Abtretung erfolgt zum Zwecke der Sicherung aller unserer bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung.
12.4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Verkauf der von uns gelieferten Materialien, auch in verarbeiteter Form, ist nicht zulässig, wenn die Zahlungen ausgesetzt wurden.
12.5. Eine Pfändung der Vorbehaltsware ist uns unverzüglich mitzuteilen und uns eine Abschrift der Pfändungserklärung zu übersenden, damit wir die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten können. Alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
12.6. Akzeptiert der Kunde eine Zahlung oder einen sonstigen Ausgleich für den Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, bevor unsere Forderungen vollständig erfüllt sind, gilt diese Zahlung oder dieser Ausgleich als in unserem Namen angenommen. Der Kunde fungiert als unser Treuhänder in Bezug auf die Annahme solcher Zahlungen. Soweit die aufgrund unseres Zahlungsrückbehalts bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigen, werden wir diese Sicherheiten nach unserer Wahl auf schriftliche Aufforderung hin freigeben.
12.7. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Materialien, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, zu versichern.
13. Weitere Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben:
13.1. Rechte des Kunden, die sich aus dem Liefervertrag ergeben, sind nicht übertragbar.
13.2. Unsere Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen unterliegen dem Patent- und Urheberrechtsschutz. Der Kunde hat für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten entstehen, Ersatz zu leisten. Dem Kunden ist es nicht gestattet, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einen der vorgenannten Gegenstände an Dritte weiterzugeben. Der Kunde erkennt alle Schutzrechte, die KMW zustehen, ausdrücklich an.
13.3. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder eines auf ihnen beruhenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Produktionswerk, Erfüllungsort für Zahlungen und alle sonstigen sich aus der Lieferbeziehung ergebenden Verpflichtungen ist - soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt - unser Geschäftssitz in Luxemburg-Stadt.
14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Beschwerden am Sitz des Kunden vorzubringen.
14.3. Es gilt ausschließlich das luxemburgische Recht.
15. Bevorzugte Sprache.
Diese Vereinbarung wird in englischer Sprache ausgearbeitet und ausgeführt, und wenn sie zu irgendeinem Zweck in eine andere Sprache als Englisch übersetzt wird, hat die englische Version in jedem Fall Vorrang und ist im Falle von Differenzen, Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Bedeutung, Form, Gültigkeit oder Auslegung dieser Vereinbarung vorrangig.